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Voraussetzungen für die Vertretung (§164 BGB):
Ausnahme: Angabe der Vertretung (Voraussetzung 3) kann entfallen bei unternehmensbezogenen Geschäften, wenn aus den Umständen ersichtlich ist, für wen gehandelt wird (z.B. der Verkäufer handelt im Namen des Geschäfts).
Wenn Vollmachtskompetenzen überschritten worden sind, besteht die Möglichkeit, dass A das Geschäft noch nachträglich genehmigt. Wenn er dies nicht tut, so kommt ein Eigengeschäft des V mit B zustande (§179 BGB).
- Dient der schnelleren Abwicklung
- Rechtsklarheit ist erforderlich
- Typisierte Vertretungsformen zur Erleichterung des Handelsverkehrs
- Drei Arten der handelsrechtlichen Vertretung:
o Prokura
o Handlungsvollmacht
o Vertretungsmacht von Hilfspersonen / Ladenangestellten
- Keine Erteilung durch schlüssiges / konkludentes Handeln möglich
- Muß durch den Kaufmann oder ein gesetzliches Organ (Geschäftsführer) erteilt werden
- Prokuristen können keine Prokuristen ernennen
- Es gibt keine Art von Duldungsvollmacht für Prokuristen
- Es erfolgt deklaratorisch eine Eintragung in das HR, jedoch tritt die Prokura bereits mit Erteilung in Kraft (Unterschied zu konstitutiver Eintragung, wo erst durch Eintragung die Wirkung eintritt)
- Prokurist kann immer nur eine natürliche Person sein
- Prokura umfasst alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die ein Handelsgewerbe mit sich bringt (§49)
- Die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bedarf einer gesonderten Befugniserteilung (§49 II)
- Keine privaten Angelegenheiten für den Geschäftsinhaber (da dies nicht zum Handelsgewerbe gehört)
- Keine Principal-Geschäfte (Geschäfte, die lediglich dem Inhaber der Firma vorbehalten sind, z.B. die Erteilung von Prokura)
- Keine Grundlagengeschäfte (Änderung des Geschäftsgegenstandes oder der Rechtsform, sowie die Geschäftsauflösung)
- Einschränkungen der Prokura gelten nicht gegenüber Dritten (jedoch im Innenverhältnis) §50
- Ausnahmen:
o Gläubiger ist nicht gutgläubig
o Kollusion (Prokurist und Gläubiger handeln gemeinsam gegen den Kaufmann)
- Tod des Prokuristen
- Beendigung des zugrundeliegenden Verhältnisses (Arbeitsvertrag)
- Widerruf der Prokura seitens des Inhabers
- Voraussetzungen identisch mit denen nach BGB
- Der Prokurist muß bei Verhandlungen sich als solcher ausgeben, oder mit dem Zusatz „ppa“ unterschreiben
Wird eine Beschränkung der Prokura verletzt, ist trotzdem der Vertrag zwischen K und G zustande gekommen. K kann jedoch Ansprüche gegen P geltend machen (Anspruchgrundlage: pVV èab Januar 2002 §280 BGB neue Fassung)
- Jede vom Kaufmann im Rahmen des Handelsgewerbes erteilte Vollmacht, die nicht Prokura ist
- Umfang der Vollmacht ergibt sich aus der Vollmachtserteilung durch den Kaufmann
- Arten der Handlungsvollmacht:
o Generalhandlungsvollmacht:
§ Alle Geschäfte im Zusammenhang mit diesem Handelsgewerbe
§ Umfang: alles, soweit eine Vertretung zulässig ist
o Arthandlungsvollmacht:
§ Nur bestimmten Arten von Geschäften im Rahmen des Handelsgewerbes
§ Konkludente Erteilung möglich
o Spezialhandlungsvollmacht:
§ Auf ein spezielles Rechtsgeschäft bezogen
- Grundsätzlich sind auch hier keine Principal- und Grundstücksgeschäfte möglich
- Besonderheit: Handlungsvollmacht im Außendienst §55
o Ermächtigt dazu, außerhalb des Betriebes Rechtsgeschäfte abzuschließen
o Eingrenzung:
§ Vertragsänderungen und die Einräumung von Zahlungsfristen sind nicht zulässig
§ Entgegennahme von Zahlungen nur mit besonderer Erlaubnis
§ Entgegennahme von u.a. Mängelanzeigen nach §55 (4) möglich
- Die Vollmacht erlischt durch Widerruf oder Tod
Prokura |
Handelsvollmacht |
Beschränkung ggü. Dritten unwirksam (§50) |
Minimalschutz (§55 (4)), Schutz der Gutgläubigkeit |
Ausdrückliche Erteilung |
Ausdrücklicher Erteilung oder durch konkludentes Handeln |
Erteilung nur durch den Inhaber |
Durch Inhaber oder Prokurist erteilbar |
Eintragung ins HR |
Keine Eintragung ins HR |
Geschäfte eines Handelsgewerbes |
Geschäftes eines solchen Handelsgewerbes |
- Rechtsscheinvollmacht
- Ladenangestellte haben Vollmacht zu allen Tätigkeiten, die in Verbindung mit dem Verkauf bzw. im Lager mit dem Einkauf von Waren in Verbindung stehen
- Voraussetzungen:
o Laden oder Warenlager (Gläubigerschutz: Gläubiger soll von Nachforschungen frei sein èder Anschein zählt)
o Gewöhnliches Geschäft wird abgewickelt
o Ladenangestellter
§ Jeder der mit Wissen und Wollen im Laden des Inhabers tätig wird
§ Keine ständige Tätigkeit im Laden notwendig
o Örtlicher Zusammenhang èGeschäft muß im Laden abgewickelt worden sein
o Gutgläubigkeit des Käufers
Betrifft freien, selbstständigen Handelsvertreter, möglichst mit eigenem Büro und eigenen Unkosten, der jedoch für den Kaufmann Geschäfte abschließt.
- Personen, die im fremden Namen selbstständig Rechtsgeschäfte abschließen oder vermitteln
- Voraussetzungen:
o Selbstständigkeit
§ Indizien für Selbstständigkeit:
· Eigene Büroräume
· Eigene Mitarbeiter
· Eigene Briefbögen
· Provisionen statt fester Vergütung
· Kann für mehrere Unternehmer tätig werden
o Betreibt ein Gewerbe
o Schließt für andere Geschäfte in deren Namen ab
- Ansprüche des Handelsvertreters gegen den Unternehmer:
o Provisionen §87
§ Für durch den Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit zustande gekommene Geschäfte hat dieser Anspruch auf eine Provision
§ Dieses gilt auch für Folgegeschäfte
§ Zusätzliche Ansprüche auf Provisionen bestehen als Bezirksvertreter (§87 II)
o Ausgleichsanspruch (§89b)
§ Bei Beendigung hat der Handelsvertreter Anspruch auf eine Ausgleichzahlung, für Vorteile, die dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch aus dem neu geworbenen Kundenstamm entstehen (Folgegeschäfte)
§ Voraussetzungen:
· Bestehendes Vertragsverhältnis, dass
· Beendet wird
· Kein Ausschluß:
o Ausschlußvereinbarung ist erst nach Vertragsende möglich
o Kündigung durch schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters
o Kündigung durch den Handelsvertreter ohne ersichtlichen Grund
o Bereitstellung von notwendigen Unterlagen (§86a)
o Bereitstellung notwendiger Informationen, Infos über die Annahme oder Ablehnung von Verträgen (§86a)
- Pflichten des Handelsvertreters (§86)
o Abschluß von Geschäften unter Wahrung der Interessen des Unternehmers
o Meldung von Abschlüssen und Übermittlung notwendiger Nachrichten
o Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
- Wie ein Handelsvertreter, jedoch noch etwas unabhängiger
- §93 HGB: wer gewerbsmäßig für andere die Vermittlung von Verträgen über Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt ist ein Handelsmakler
- Handelsmaklervertrag als Grundlage
- Keine ständige Tätigkeit für einen Kaufmann notwendig
- Provisionsanspruch / Courtage nach §99
- Keine Ausgleichzahlung bei Beendigung des Vertrages
- Keine Pflicht des Handelsmaklers zur Geschäftsbesorgung für den Kaufmann außer im Falle eines Einzelmaklers des Kaufmanns, dass heißt, der Makler ist als einziger Makler für den Kaufmann tätig
- Dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs durch Offenlegung der wichtigsten Rechtsverhältnisse der Kaufleute èPublizitätswirkung
- Dient dem Kaufmann selbst, da er bestimmte Mitteilungen (Erteilung von Prokura,...) nicht mehr an jedem einzelnen Geschäftspartner übermitteln muß, sondern nur noch ins Handelsregister einträgt èPublikationsfunktion
- Jeder kann das Handelsregister einsehen auch für kommerzielle Zwecke
- Eingetragen werden
nur Tatsachen
- Das Handelsregister hat 2 Abteilungen:
o Abteilung A (Nummer: HR A ........) èPersonengesellschaften und Einzelkaufleute
o Abteilung B (Nummer: HR B .........) èKapitalgesellschaften
- Die meisten Eintragungen im Handelsregister erfolgen deklaratorisch èWirkung ist unabhängig von der Eintragung bereits schon vorher eingetreten (z.B. Erteilung der Prokura wird sofort und nicht erst mit Eintragung wirksam)
- Ausnahme ist die konstitutive Wirkung, d.h. Wirkung tritt erst mit Eintragung ein, z.B. Gründung einer GmbH erst wirksam mit Eintragung (vorher GmbH i.G.)
- I.G.=in Gründung (i.L.=in Liquidation)
- Problem unwahrer oder noch fehlender Einträge im Handelsregister
- §15 Absatz 1: Negative Publizität
o eine wahre Tatsache wurde nicht eingetragen und bekanntgemacht
o dient dem Schutz der Vollständigkeit des Handelsregister, d.h. jeder Dritte muß auf die Vollständigkeit des HGB vertrauen können
o was nicht im Handelsregister steht, brauchen Dritte auch nicht für sich gelten lassen
o der Rechtsschein, der aus dem Handelsregister hervorgeht, gilt èRechtsscheinhaftung ègilt auch, wenn jmd. im Namen einer Gesellschaft handelt
o Voraussetzungen:
§ Wahre Tatsache, die nicht eingetragen ist (z.B. Erlöschen der Prokura)
§ Eintragungspflicht für die Tatsache
§ Verpflichtung des Kaufmanns zur Eintragung
§ Dritter darf keine Kenntnis von der Tatsache haben
§ Tätigkeit muß zum Geschäftsverkehr gehören (sehr weite Auslegung wegen dem Gläubigerschutz èfast alle Rechtsgeschäfte)
o Rechtsfolge:
die nicht eingetragene Tatsache kann einem Dritten nicht vorgehalten werden,
d.h. sie ist Dritten gegenüber ungültig
èEs treten jedoch u.U. Ansprüche
im Innenverhältnis auf
- §15 Absatz 2:
o Eingetragene Tatsachen müssen Dritte gegen sich gelten lassen, es sei denn, die Eintragung ist weniger als 15 Tage alt und der Dritte kannte die Tatsache nicht und hätte sie auch nicht kennen müssen
- §15 Absatz 3: positive Publizität des Handelsregister
o unrichtige, bekanntgemachte Tatsachen
o Dritte können sich trotzdem auf diese Tatsachen berufen, es sei denn, sie kannten die Unrichtigkeit
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